1. Staatsexamen · Strafrecht

Der panische Autofahrer

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Sachverhalt

Der kaufmännische Angestellte A befährt an einem späten Dienstagnachmittag im Oktober mit seinem Pkw eine gut ausgebaute, aber durch dichten Baumbestand unübersichtliche Landstraße in der Nähe seines Wohnorts. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt an dieser Stelle 70 km/h. A, der sich auf dem Heimweg von der Arbeit befindet, hält sich exakt an diese Vorgabe und steuert sein Fahrzeug hochkonzentriert. Am Vorabend hatte A auf einer Geburtstagsfeier mehrere Gläser Bier konsumiert. Er fühlt sich jedoch völlig nüchtern und fahrtüchtig. Tatsächlich beträgt seine Blutalkoholkonzentration zu diesem Zeitpunkt lediglich 0,1 Promille, was keinerlei Ausfallerscheinungen oder Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit zur Folge hat.

Plötzlich und völlig unerwartet schießt der Radfahrer B aus einem stark zugewachsenen, von der Straße aus nicht einsehbaren und unbefestigten Waldweg direkt auf die asphaltierte Fahrbahn. B, der es sehr eilig hat, achtet dabei weder auf den fließenden Verkehr noch bremst er vor der Einmündung ab. A leitet sofort mit voller Kraft eine Gefahrenbremsung ein, kann einen Zusammenstoß jedoch nicht mehr verhindern. Der Pkw erfasst das Fahrrad des B frontal. B wird durch die Wucht des Aufpralls über die Motorhaube geschleudert und bleibt reglos sowie schwer verletzt im tiefen Straßengraben liegen.

A steigt sofort aus seinem Fahrzeug aus und eilt zu dem Verunglückten. Er erkennt auf den ersten Blick, dass B eine tiefe, stark blutende Schnittwunde am rechten Oberschenkel erlitten hat, aus der das Blut pulsierend austritt. B stöhnt laut vor Schmerz und schwebt sichtlich in akuter Lebensgefahr. A ist sich vollkommen darüber im Klaren, dass B ohne schnelle medizinische Hilfe innerhalb sehr kurzer Zeit verbluten wird. Er greift bereits nach seinem Smartphone in der Jackentasche, um den Notruf zu wählen und einen Rettungswagen anzufordern.

In genau diesem Moment erinnert sich A jedoch an den Alkoholkonsum vom Vorabend. Obwohl er objektiv keinerlei Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr zu befürchten hat, gerät er plötzlich in Panik. Er hat große Angst, dass die eintreffenden Polizeibeamten bei der routinemäßigen Unfallaufnahme noch Alkoholgeruch feststellen könnten. A befürchtet fälschlicherweise, dass ihm allein aufgrund des Restalkohols der Führerschein entzogen werden könnte, den er für seine tägliche Fahrt zur Arbeit dringend benötigt.

Aus Sorge um seine Fahrerlaubnis und um rechtlichen Unannehmlichkeiten aus dem Weg zu gehen, entscheidet sich A um. Er steckt das Mobiltelefon wieder ein, läuft zurück zu seinem Pkw, setzt sich ans Steuer und fährt zügig davon, ohne Hilfe zu holen, Erste Hilfe zu leisten oder auf das Eintreffen anderer Personen zu warten. Er vertraut jedoch darauf, dass bald ein anderer Verkehrsteilnehmer vorbeikommt und B rettet. Er ist fest davon überzeugt, dass B überleben wird („es wird gleich jemand kommen, er wird das schon schaffen“), und rechnet nicht mit dessen Tod.

Die abgelegene Landstraße ist zu dieser Tageszeit jedoch kaum befahren. B verblutet etwa zwanzig Minuten später völlig allein im Straßengraben.

Ein später im Ermittlungsverfahren eingeholtes unfallanalytisches Gutachten des renommierten Sachverständigen S kommt zu einem eindeutigen Ergebnis: Das plötzliche Einfahren des B in die Fahrbahn ließ A absolut keine ausreichende Reaktionszeit. Der Unfall war für A auch bei optimalem Verhalten, angepasster Geschwindigkeit und höchster Aufmerksamkeit völlig unvermeidbar. Ein pflichtwidriges Verhalten des A im Straßenverkehr im Vorfeld des Zusammenstoßes lag definitiv nicht vor. Ein weiteres rechtsmedizinisches Gutachten bestätigt zudem zweifelsfrei, dass B mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet worden wäre und überlebt hätte, wenn A unmittelbar nach dem Zusammenstoß den Rettungsdienst verständigt hätte.

Bearbeitervermerk

Prüfen Sie die Strafbarkeit des A nach dem Strafgesetzbuch (StGB).
Auf Tötungsdelikte mit Vorsatz (§§ 211, 212 StGB), Straßenverkehrsdelikte außerhalb des StGB und Konkurrenzen ist nicht einzugehen.

Wie hat sich A strafbar gemacht?

Quelle: Eigenentwurf (Fall frei erfunden; Problemstellung angelehnt an gängige Examensprobleme)