1. Staatsexamen · Strafrecht

Der gescheiterte Zahnstocher

Bearbeitungszeit 2 Stunden · Mittel

Sachverhalt

Anton (A) hat sich in den vergangenen Monaten durch einen aufwendigen Lebensstil – insbesondere durch teure Urlaube und den Kauf von Luxuskleidung – erheblich verschuldet. Sein Vermieter hat ihm bereits mehrfach schriftlich mit der fristlosen Kündigung und der baldigen Räumung seiner Wohnung gedroht, falls A die ausstehenden Mietzahlungen in Höhe von 3.000 Euro nicht bis zum Ende der laufenden Woche vollständig begleicht. Auch sein Konto ist weit überzogen, und die Bank gewährt ihm keinen weiteren Kredit. Aus reiner Verzweiflung fasst A den Entschluss, das alteingesessene Antiquitätengeschäft des Viktor (V) in der Innenstadt zu überfallen, um an das in der Kasse vermutete Bargeld zu gelangen.

A plant das Vorgehen detailliert. Er beobachtet das Geschäft über mehrere Tage hinweg und stellt fest, dass V abends kurz vor Ladenschluss um 18:00 Uhr meist allein im Verkaufsraum ist und die Tageseinnahmen zählt. Am Tattag begibt sich A um 17:45 Uhr zu dem Geschäft. Um seiner geplanten Geldforderung den nötigen Nachdruck zu verleihen, steckt er ein handelsübliches Klappmesser mit einer arretierbaren, acht Zentimeter langen Klinge in seine rechte Hosentasche. Für den Fall, dass V sich als besonders hartnäckig erweisen sollte, nimmt A zudem einen geladenen Revolver mit, den er aus dem Nachlass seines Großvaters besitzt. Er verstaut die scharfe Schusswaffe griffbereit in seiner weiten Jackentasche. A ist sich der Gefährlichkeit beider Gegenstände vollauf bewusst und nimmt billigend in Kauf, dass diese bei einer Eskalation auch schwere Verletzungen verursachen könnten.

Als A das Geschäft betritt, ist V wie erwartet allein und steht hinter dem massiven Verkaufstresen. V zählt gerade die Tageseinnahmen; die Geldscheine liegen offen auf dem Tresen, die Kasse ist geöffnet. A geht zielstrebig auf V zu, zieht das Klappmesser aus der Hosentasche, klappt die Klinge auf und richtet sie aus einer Entfernung von etwa einem Meter auf den Oberkörper des V. Mit lauter und fester Stimme ruft A: „Zur Seite! Ich nehme mir das Geld selbst, und wenn Sie mich daran hindern, steche ich zu!“ A hat vor, das Geld selbst vom Tresen zu nehmen.

V, der in seiner Jugend ein erfolgreicher Amateurboxer war und sich auch im Alter von 60 Jahren noch durch tägliches Training fit hält, lässt sich von dem Messer jedoch nicht im Geringsten beeindrucken. V weicht nicht und verschränkt die muskulösen Arme vor der Brust, mustert A abfällig von oben bis unten und entgegnet mit ruhiger, aber bedrohlicher Stimme: „Mit diesem kleinen Zahnstocher machst du mir absolut keine Angst. Verschwinde lieber sofort aus meinem Laden, bevor ich ungemütlich werde.“

A ist von der unerwartet kühlen Reaktion des V völlig überrascht. Ihm wird in diesem Moment klar, dass er V allein mit der Drohung durch das Klappmesser nicht dazu bewegen kann, den Weg zum Geld freizumachen. Er erkennt zweifelsfrei, dass dieser erste Versuch, an die Beute zu gelangen, endgültig gescheitert ist.

Sofort erinnert sich A jedoch an den geladenen Revolver in seiner Jackentasche. Er weiß, dass er die Waffe nur ziehen und auf V richten müsste. A ist sich absolut sicher, dass V angesichts einer echten Schusswaffe sofort jeden Widerstand aufgeben würde. Er greift bereits in seine Jackentasche und umschließt den kalten Griff des Revolvers.

In diesem Augenblick überkommen A jedoch massive Gewissensbisse. Ihm wird schlagartig bewusst, dass die Situation bei Vorhalt einer Schusswaffe unkalkulierbar eskalieren könnte. Er möchte unter keinen Umständen riskieren, dass sich ein Schuss löst und V ernsthaft verletzt oder gar getötet wird. Obwohl er weiß, dass er sein Ziel mit dem Revolver problemlos und ohne zeitliche Verzögerung erreichen könnte, entscheidet sich A aus eigenem Antrieb gegen die weitere Tatausführung. Er lässt den Griff der Waffe los, steckt das Klappmesser wieder ein, murmelt „Vergessen Sie es einfach“ und verlässt zügig das Antiquitätengeschäft, ohne Beute gemacht zu haben. Er flüchtet zu Fuß.

V verständigt umgehend die Polizei. A kann aufgrund der detaillierten Personenbeschreibung durch V wenig später in der Nähe seiner Wohnung widerstandslos festgenommen werden.

Bearbeitervermerk

In einem umfassenden Rechtsgutachten, das auf alle aufgeworfenen strafrechtlichen Fragen eingeht, ist die Strafbarkeit des A nach dem Strafgesetzbuch (StGB) zu prüfen. Auf §§ 240, 253, 255 StGB und Konkurrenzen ist nicht einzugehen.
Etwaige erforderliche Strafanträge sind als gestellt anzusehen.
Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten.

Wie hat sich A nach dem StGB strafbar gemacht?

Quelle: Eigenentwurf (Fall frei erfunden; Problemstellung angelehnt an gängige Examensprobleme)