1. Staatsexamen · Strafrecht

Der ferngesteuerte Einbruch

Bearbeitungszeit 5 Stunden · Mittel bis schwer

Sachverhalt

Der Kaufmann A betreibt ein mäßig laufendes Importgeschäft in Kassel und hat sich bei dubiosen Kreditgebern hoch verschuldet. Die ständigen Mahnungen setzen ihn massiv unter Druck, sodass er dringend Bargeld benötigt, um seine Gläubiger zu befriedigen. Aus gemeinsamen Geschäftsessen in der Vergangenheit weiß A, dass der wohlhabende V in einem massiven Tresor in seiner dauerhaft bewohnten Privatvilla stets erhebliche Bargeldreserven in Höhe von 50.000 Euro aufbewahrt.

Am 2. Mai 2023 trifft A seinen Bekannten B in einer örtlichen Kneipe. B klagt A gegenüber ausführlich, dass er sich in letzter Zeit stark verschuldet habe, seine Miete nicht mehr zahlen könne und dringend eine größere Summe Geld brauche. A, der sofort an den Tresor des V denkt, schlägt B vor, gemeinsam einen lukrativen Coup durchzuziehen: B solle nachts in die Villa des V einbrechen und den Tresor leeren. B, der eigentlich Gewalt gegen Sachen scheut und großen Respekt vor nächtlichen Einbrüchen in bewohnte Häuser hat, zögert zunächst kurz. Als A ihm jedoch die hohe Beute in Aussicht stellt, ist B mit dem Plan einverstanden.

Da A wegen eines kürzlich erlittenen Beinbruchs stark gehbehindert ist und das Haus kaum verlassen kann, vereinbaren sie folgende detaillierte Vorgehensweise: B wird den eigentlichen Einbruch vor Ort allein ausführen. A bleibt währenddessen in seiner Wohnung am Schreibtisch sitzen. Er besorgt im Vorfeld einen detaillierten Grundriss der Villa, einen schweren Hammer zum Einschlagen der Fenster sowie die exakte Zahlenkombination des Tresors, die A bei einem früheren Besuch heimlich ausgespäht hatte. Während der gesamten Tatausführung sollen A und B über ein durchgehendes Telefonat mit Headsets verbunden bleiben. A wird von zu Hause aus den Polizeifunk überwachen und B anhand des Grundrisses zielsicher durch die dunklen Flure der Villa leiten, um die komplexen Bewegungsmelder zu umgehen. Aufgrund seiner drückenden Schuldenlast und seiner maßgeblichen Planungsleistung verlangt A von der Beute 40.000 Euro, während B für die riskante Ausführung vor Ort 10.000 Euro als Festbetrag erhalten soll. B ist mit dieser Verteilung vollumfänglich einverstanden.

In der Nacht zum 5. Mai begibt sich B wie besprochen zur Villa des V. Er zertrümmert mit dem von A bereitgestellten Hammer die Scheibe des Wohnzimmerfensters im Erdgeschoss. Vorsichtig entriegelt er den Fenstergriff und klettert in das Gebäude. Über das Headset gibt A aus seiner Wohnung genaue Anweisungen, wann B sich bewegen kann und welche Flure er meiden muss, ohne dass die Bewegungsmelder auslösen. B erreicht schließlich das Arbeitszimmer und den Tresor, öffnet diesen problemlos mit der von A durchgegebenen Kombination und entnimmt die 50.000 Euro in bar. Anschließend verlässt B die Villa unbemerkt auf demselben Weg. Die Beute wird am nächsten Tag wie vereinbart aufgeteilt.

Wenige Tage später fasst A den Entschluss, auch seinem ärgsten geschäftlichen Konkurrenten R massiv zu schaden. R arbeitet oft von zu Hause aus in seinem dauerhaft zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus am Stadtrand. Dort bewahrt R einen hochwertigen Laptop auf, auf dem sich äußerst sensible Kundendaten und Geschäftsgeheimnisse befinden.

Am 10. Mai trifft A den professionellen Einbrecher C zufällig auf der Straße. Man kommt ins Gespräch, und C erzählt A von sich aus voller Stolz, er habe schon gestern den festen und unumstößlichen Entschluss gefasst, in der folgenden Nacht in das dauerhaft bewohnte Haus des R einzubrechen und genau diesen Laptop zu stehlen, um ihn auf dem Schwarzmarkt gewinnbringend zu verkaufen. A freut sich außerordentlich über diese unerwartete Entwicklung. Er klopft C auf die Schulter, lobt ihn ausdrücklich und sagt: „Du bist der fähigste Mann für diesen Job; ich bin voll auf deiner Seite.“ Dieses ausdrückliche Lob bestärkt C in seinem ohnehin gefassten Entschluss und gibt ihm ein Gefühl erhöhter Sicherheit für die bevorstehende Tat. Um den Einbruch zusätzlich abzusichern und den Erfolg zu garantieren, übergibt A dem C einen speziellen elektronischen Dietrich aus seinen eigenen Beständen. A erklärt: „Nimm dieses Gerät. Damit bekommst du die Haustür des R in Sekunden lautlos auf.“

In der Nacht zum 11. Mai begibt sich C gut vorbereitet zum Haus des R. Unter Verwendung des von A überlassenen elektronischen Dietrichs öffnet C mühelos die fest verschlossene Haustür. Er betritt das Wohnhaus, begibt sich zielstrebig in das Arbeitszimmer, nimmt den Laptop des R an sich und verschwindet unerkannt in die Dunkelheit.

Die erforderlichen Strafanträge gelten als form- und fristgerecht gestellt.

Bearbeitervermerk

Prüfen Sie die Strafbarkeit von A, B und C nach dem Strafgesetzbuch (StGB).
Auf Delikte außerhalb des StGB, Tötungsdelikte, § 303 StGB, die Konkurrenzen und die Strafantragserfordernisse ist nicht einzugehen.
Die Häuser von V und R sind dauerhaft genutzte Privatwohnungen.
Die Bearbeitungszeit beträgt 300 Minuten.

Wie haben sich A, B und C nach dem StGB strafbar gemacht?

Quelle: Eigenentwurf (Fall frei erfunden; Problemstellung angelehnt an gängige Examensprobleme)