1. Staatsexamen · Strafrecht

Eskalation in der Sportsbar

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Sachverhalt

Am Abend des 14. Juni 2024 besucht T die Sportsbar „Volltreffer“ in der Innenstadt, deren Inhaber und Geschäftsführer der O ist. T verfolgt dort die Übertragung eines wichtigen Fußballspiels. Als die von T favorisierte Mannschaft in der 85. Minute ein entscheidendes Gegentor kassiert, gerät T in große Wut. Er schlägt mit der Faust heftig auf den Tresen.

O, der das Geschehen beobachtet hat, tritt umgehend an T heran. Er erklärt diesem unmissverständlich, dass er ein solches Verhalten in seinem Lokal nicht dulde und erteilt dem T ein sofortiges Hausverbot. Er fordert T auf, die Bar auf der Stelle zu verlassen. T denkt jedoch gar nicht daran, der Aufforderung nachzukommen. Er entgegnet dem O, dass er noch eine offene Rechnung habe, sein Schnitzel noch nicht aufgegessen sei und er ohnehin erst nach dem Schlusspfiff gehen werde. O wiederholt seine Aufforderung und droht an, andernfalls die Polizei zu rufen.

Daraufhin verliert T völlig die Beherrschung. Er greift sich einen massiven Barhocker aus Holz und schlägt damit wuchtig auf einen an der Wand hängenden, 75-Zoll großen Flachbildfernseher ein. Das Display des Geräts zersplittert vollständig. Der Fernseher im Wert von 2.500 Euro wird dadurch irreparabel zerstört.

Nachdem T den Hocker fallen gelassen hat, greift O zu seinem Smartphone und wählt den Notruf der Polizei. Als T dies bemerkt, dreht er sich um und verlässt zügigen Schrittes die Sportsbar. Er begibt sich zu seinem schweren Geländewagen, den er am Fahrbahnrand der Hauptstraße direkt vor dem Lokal geparkt hat.

O folgt dem T nach draußen. Er möchte unbedingt das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs notieren, um der Polizei die Identifizierung des ihm namentlich nicht bekannten T zu ermöglichen. O stellt sich auf die Fahrbahn etwa zwei Meter mittig hinter den Geländewagen des T, zieht sein Smartphone aus der Tasche und öffnet die Kamera-App, um ein Foto des Kennzeichens anzufertigen.

T hat sich derweil auf den Fahrersitz gesetzt und den Motor gestartet. Beim Blick in den Rückspiegel erkennt er den auf der Fahrbahn hinter seinem Fahrzeug stehenden O mit dem gezückten Smartphone. T begreift sofort, dass O das Kennzeichen fotografieren will, um ihn wegen der Zerstörung des Fernsehers belangen zu können. Um dies zu verhindern, fasst T einen spontanen Entschluss. T legt den Rückwärtsgang ein und drückt das Gaspedal voll durch. Unter lautem Aufheulen des Motors beschleunigt der schwere Geländewagen stark nach hinten, direkt auf den O zu. T will den O durch das Anfahren physisch so außer Gefecht setzen, dass dieser das Kennzeichen nicht mehr fotografieren kann, und nimmt dabei schwere Knochenbrüche billigend in Kauf. Dass O durch den Aufprall sterben könnte, hält T jedoch für ausgeschlossen und vertraut darauf, dass es bei Verletzungen bleibt.

O, der konzentriert auf das Display seines Smartphones blickt, bemerkt das heranrasende Fahrzeug nicht. Der Passant P, der zufällig auf dem Gehweg vorbeigeht, erkennt die lebensgefährliche Situation. Geistesgegenwärtig springt P auf den O zu, packt ihn am Kragen und zieht ihn mit voller Kraft auf den Gehweg. Im Bruchteil einer Sekunde schießt der Geländewagen exakt durch die Stelle, an der O noch unmittelbar zuvor gestanden hatte. Ein Zusammenstoß, der für O katastrophale Folgen gehabt hätte, wird nur durch das beherzte Eingreifen des P verhindert.

T bringt sein Fahrzeug nach wenigen Metern abrupt mit einer Vollbremsung zum Stehen. Er schaut aus dem Seitenfenster und sieht, dass O unverletzt, aber sichtlich geschockt neben dem P auf dem angrenzenden Gehweg steht. T erkennt, dass er sein Ziel, den O anzufahren, verfehlt hat. T weiß aber auch, dass er problemlos den Vorwärtsgang einlegen, über den niedrigen Bordstein auf den Gehweg fahren und den O dort erneut rammen könnte. Obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich wäre, entscheidet sich T anders. Er verspürt plötzlich Reue über sein impulsives Verhalten und möchte die Situation nicht noch weiter eskalieren lassen. Er legt den Vorwärtsgang ein, lenkt sein Fahrzeug zurück auf die Straße und fährt mit normaler Geschwindigkeit nach Hause, ohne sich weiter um O zu kümmern.

Am darauffolgenden Tag erstattet O bei der zuständigen Polizeidienststelle umfassend Anzeige und stellt form- und fristgerecht Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte.

Bearbeitervermerk

Prüfen Sie gutachterlich die Strafbarkeit des T nach dem Strafgesetzbuch (StGB). Gehen Sie dabei auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen rechtlichen Probleme ein. Strafzumessungsvorschriften sowie verfahrensrechtliche Fragen bleiben außer Betracht. Auf die §§ 211 bis 222 und 240 StGB ist nicht einzugehen. Etwaig erforderliche Strafanträge gelten als form- und fristgerecht gestellt.

Wie hat sich T nach dem StGB strafbar gemacht?

Quelle: angelehnt an BGH, Beschluss v. 11.08.2026 – 4 StR 150/26