1. Staatsexamen · Strafrecht
Die Fahrt zur Bank
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Sachverhalt
Anton (A) und Bernd (B) sind verärgert über ihren flüchtigen Bekannten Viktor (V). Sie machen V dafür verantwortlich, dass ein gemeinsamer Freund nach einer Zeugenaussage des V inhaftiert wurde. Am späten Nachmittag des 12. Oktober fassen A und B den Plan, V einen Denkzettel zu verpassen. Sie wollen ihn in das Auto des A locken, ihn dort einschüchtern und ihn zwingen, eine demütigende Sprachnachricht aufzunehmen, in der er seine angebliche Falschaussage zugibt. Um der Forderung Nachdruck zu verleihen, nimmt B vereinbarungsgemäß eine Softair-Pistole mit. Die Softair-Pistole ist nicht geladen (es ist weder ein Magazin noch eine Gaskartusche eingesetzt) und kann in diesem Zustand nicht abgefeuert werden; sie sieht jedoch täuschend echt aus.
Gegen 20:00 Uhr treffen A und B an einem vereinbarten Treffpunkt auf V. Unter dem Vorwand, eine Aussprache zu suchen, bittet A den V, auf der Rückbank seines Pkw Platz zu nehmen. Sobald V eingestiegen ist, betätigt A von seinem Fahrersitz aus die elektronische Kindersicherung. Die hinteren Türen lassen sich nun von innen nicht mehr öffnen. B setzt sich auf den Beifahrersitz. A startet den Motor und fährt los.
Während der Fahrt dreht sich B plötzlich um, schlägt V mit der Faust hart ins Gesicht und richtet dann die ungeladene Softair-Pistole auf ihn. B schreit: „Wenn du nicht sofort machst, was wir sagen, drücke ich ab!“ V, der die Waffe für eine echte Feuerwaffe hält und aus der Nase blutet, gerät in panische Todesangst. B fordert V auf, in sein Smartphone zu sprechen und zu gestehen, dass er ein Verräter sei. Aus Angst um sein Leben kommt V der Aufforderung nach. A steuert den Wagen derweil weiter durch das Stadtgebiet.
Nachdem die Sprachnachricht aufgenommen ist, hält A das Fahrzeug an einem abgelegenen Waldrand an. B, der nun merkt, wie verängstigt V ist, fasst spontan einen neuen Entschluss. Er schlägt vor, die Situation zu nutzen, um V auch finanziell büßen zu lassen. A stimmt sofort begeistert zu, da er ohnehin knapp bei Kasse ist und V seiner Meinung nach eine zusätzliche Strafe verdient hat. B fragt V nach Bargeld. V beteuert wahrheitsgemäß, nur seine EC-Karte bei sich zu haben. Daraufhin befiehlt B dem A, zur nächsten Bankfiliale zu fahren.
A wendet das Auto und fährt in Richtung einer Filiale der örtlichen Stadtbank. V, der weiterhin unter dem Eindruck der Schläge, der vorgehaltenen Waffe und der massiven Drohungen steht, wagt keinen Widerstand. Er ist im Fahrzeug gefangen und fürchtet, bei einem Fluchtversuch erschossen zu werden. An der Bank angekommen, parkt A den Wagen direkt vor dem Eingang und lässt den Motor laufen, um eine schnelle Flucht zu gewährleisten. Er achtet zudem darauf, dass die Kindersicherung aktiviert bleibt, bis B die Tür von außen öffnet.
B steigt aus, öffnet die hintere Tür und zwingt V, mit ihm in den Vorraum der Bank zu gehen. Die Softair-Pistole verbirgt B dabei griffbereit unter seiner Jacke, was V genau sieht und ihn weiter einschüchtert. Am Geldautomaten fordert B den V auf, 1.000 Euro abzuheben. V führt zitternd seine EC-Karte in den Schlitz ein und tippt seine Geheimzahl ein. Der Automat verarbeitet die Anfrage und schiebt zehn 100-Euro-Scheine aus dem Ausgabeschacht. Noch bevor V nach dem Geld greifen kann, stößt B ihn grob zur Seite, greift sich die Geldscheine und steckt sie in seine Tasche.
Anschließend dirigiert B den eingeschüchterten V zurück zum Auto, wo A bereits wartet. V muss wieder auf der Rückbank Platz nehmen. A verriegelt erneut die Türen und fährt zügig los. Um zu verhindern, dass V sofort die Polizei verständigt, fahren A und B etwa zwanzig Kilometer weiter zu einem unbeleuchteten Feldweg im Nachbarlandkreis. Dort lassen sie V gegen 22:30 Uhr aussteigen, bevor A und B mit dem Auto flüchten. Von der Beute übergibt B dem A später wie vereinbart 500 Euro.
Bearbeitervermerk
Prüfen Sie gutachterlich die Strafbarkeit von A und B nach dem Strafgesetzbuch (StGB).
Hinweis: Auf die §§ 223 bis 226, 239b, 240, 241 und 316a StGB sowie auf Vorschriften des Verfahrensrechts und der Strafzumessung ist nicht einzugehen. Etwaig erforderliche Strafanträge sind gestellt.
Quelle: angelehnt an BGH, Urteil v. 08.07.2026 – 1 StR 95/26