2. Staatsexamen · Öffentliches Recht

Altmetall und neue Schulden

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Sachverhalt

S betreibt seit dem Jahr 2015 ein Gewerbe für den Handel mit Altmetall in der kreisfreien Stadt Neustadt. Er beschäftigt in seinem Betrieb zwei fest angestellte Mitarbeiter, die auf das Einkommen dringend angewiesen sind. Das Geschäft lief in den ersten Jahren florierend und S konnte sich einen festen Kundenstamm aufbauen. Aufgrund der massiven wirtschaftlichen Schwankungen auf dem Rohstoffmarkt in den letzten zwei Jahren geriet S jedoch zunehmend in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten. Er versuchte zunächst, die Engpässe durch private Rücklagen auszugleichen, was jedoch nur kurzfristig Linderung verschaffte.

Im März 2023 teilt das zuständige Finanzamt der Gewerbebehörde der Stadt Neustadt offiziell mit, dass S mit der Zahlung von Umsatz- und Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 48.500 Euro im Rückstand sei. Mehrere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts blieben in den Vormonaten völlig erfolglos, da die Geschäftskonten des S keine ausreichende Deckung aufwiesen und pfändbare Sachwerte nicht vorhanden waren. Kurz darauf, im April 2023, meldet sich auch die zuständige gesetzliche Krankenkasse bei der Gewerbebehörde. Sie teilt mit, dass S für seine zwei Angestellten seit mittlerweile acht Monaten keine Sozialversicherungsbeiträge mehr abgeführt habe. Der Rückstand beläuft sich hier auf 14.200 Euro. Mahnungen der Krankenkasse ignorierte S vollständig, da er hoffte, durch einen baldigen Großauftrag alle Außenstände auf einmal begleichen zu können. Dieser Auftrag kam jedoch nie zustande.

Der zuständige Sachbearbeiter der Gewerbebehörde, B, legt daraufhin pflichtgemäß eine Akte an. Aufgrund eines extrem hohen Krankenstandes in der Behörde und der zeitaufwendigen Einführung eines neuen IT-Systems bleibt die Akte jedoch zunächst mehrere Monate unbearbeitet im Schrank liegen.

Anfang Oktober 2023 nimmt B die Akte wieder zur Hand. Er fragt telefonisch beim Finanzamt und der Krankenkasse nach und stellt fest, dass die gemeldeten Rückstände weiterhin in voller Höhe bestehen. Um weitere Ausfälle für die öffentlichen Kassen zu verhindern, erlässt B am 10. Oktober 2023 namens der Behörde einen schriftlichen Bescheid. Darin untersagt er S in Ziffer 1 die Ausübung des Altmetallhandels sowie darüber hinaus die Ausübung "jeglicher anderer selbstständiger gewerblicher Tätigkeit".

Zur Begründung führt B in dem Bescheid aus: "Die Untersagung beruht auf § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO). Sie sind aufgrund der erheblichen Steuerschulden und der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen gewerberechtlich unzuverlässig. Ein milderes Mittel als die vollständige Gewerbeuntersagung ist nicht ersichtlich, um die Allgemeinheit vor weiteren finanziellen Schäden zu bewahren. Dies gilt auch für alle anderen denkbaren Gewerbe, da Ihre finanzielle Leistungsunfähigkeit branchenunabhängig ist."

Zudem ordnet B in Ziffer 2 des Bescheids die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 an. Dies begründet er wörtlich wie folgt: "Die Anordnung des sofortigen Vollzugs gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Es kann nicht abgewartet werden, bis diese Verfügung nach Abschluss eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens bestandskräftig wird. Ansonsten besteht die konkrete Gefahr, dass die Schuldenlast weiter anwächst und die Gläubiger massiv geschädigt werden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Unterbindung der unzuverlässigen Gewerbeausübung überwiegt das private Interesse des Gewerbetreibenden an der Fortführung des Betriebs."

Eine vorherige Anhörung des S zu der beabsichtigten Gewerbeuntersagung und der Anordnung des Sofortvollzugs unterblieb vollständig. B ging davon aus, dass die Faktenlage aufgrund der amtlichen Mitteilungen von Finanzamt und Krankenkasse ohnehin eindeutig sei und eine Äußerung des S am Ergebnis nichts ändern würde.

Der Bescheid wird S am 12. Oktober 2023 mittels Postzustellungsurkunde förmlich zugestellt.

S ist entsetzt und sucht am 18. Oktober 2023 die Rechtsanwältin R in Neustadt auf. Er übergibt ihr den Bescheid und schildert den Sachverhalt wahrheitsgemäß. S räumt ein, dass die Schulden in der genannten Höhe bestehen. Er weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass er die Angelegenheit inzwischen in die Hand genommen habe. Er verhandele seit dem Erhalt des Bescheids intensiv mit seinen Gläubigern. Das Finanzamt habe am 14. Oktober 2023 – also nach Erlass des Bescheids – einer Ratenzahlung von 1.000 Euro monatlich zugestimmt. Die erste Rate sei erst am 15. November 2023 fällig. Entsprechende Belege legt er vor. Mit der Krankenkasse führe er derzeit erste Gespräche, eine konkrete Vereinbarung gebe es hier aber noch nicht.

S ist der Ansicht, der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er vorher überhaupt nicht angehört worden sei. Hätte die Behörde ihn angehört, hätte er auf seine Bemühungen hinweisen können. Zumindest die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig. Die Begründung der Behörde sei doch nur eine leere Floskel, die man standardmäßig unter jeden Bescheid schreiben könne. Er müsse den Betrieb unbedingt offenhalten, da er sonst die vereinbarten Raten an das Finanzamt gar nicht erwirtschaften könne.

S bittet R, alles Erforderliche zu veranlassen, damit er seinen Betrieb vorerst weiterführen kann. R legt noch am selben Tag form- und fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid bei der zuständigen Behörde ein. Sie weiß jedoch, dass dies allein S nicht hilft, da er morgen wieder öffnen möchte.

Bearbeitervermerk

Aufgabe 1: Erstellen Sie das von Rechtsanwältin R zu fertigende Gutachten, das die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem zuständigen Verwaltungsgericht prüft.
Aufgabe 2: Entwerfen Sie im Anschluss den entsprechenden Schriftsatz an das Verwaltungsgericht (Antragsschrift).

Hinweise: Auf landesrechtliche Vorschriften (insbesondere zur Zuständigkeit und zum Verwaltungsverfahren) ist nicht einzugehen. Es ist davon auszugehen, dass die Behörde sachlich und örtlich zuständig war. Für das Verwaltungsverfahren sind ausschließlich die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) heranzuziehen.

Wie sind die Erfolgsaussichten eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht?

Entwerfen Sie den Schriftsatz an das Gericht.

Quelle: Eigenentwurf (Fall frei erfunden; Problemstellung angelehnt an gängige Examensprobleme)