2. Staatsexamen · Öffentliches Recht
Das Schweigen des Präsidenten
Bearbeitungszeit 5 Stunden · Schwer
Sachverhalt
Die Klägerin, die Tageskurier GmbH (T), ist ein Medienunternehmen mit Sitz in Berlin und verlegt eine bundesweit erscheinende, auflagenstarke Tageszeitung.
Am 12. März 2023 veröffentlichte die T in ihrer Zeitung einen groß aufgemachten investigativen Bericht über angebliche Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe von lukrativen Beraterverträgen im Bundesministerium des Innern. In dem Artikel hieß es unter anderem, der für die Vergabe zuständige Abteilungsleiter, Ministerialdirektor Dr. H, sei wegen seiner maßgeblichen Verwicklung in die Affäre vom Bundespräsidenten (B) in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden.
Dr. H wehrte sich umgehend gegen diese Berichterstattung. Er erhob vor dem Landgericht Berlin Klage auf Unterlassung gegen die T. Er machte geltend, die Behauptung sei unwahr und rufschädigend; seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand habe rein strukturelle Gründe im Rahmen einer Ministeriumsreform gehabt und stehe in absolut keinem Zusammenhang mit der Berateraffäre. Das Landgericht Berlin gab der Unterlassungsklage nach durchgeführter Beweisaufnahme vollumfänglich statt.
Gegen dieses Urteil legte die T frist- und formgerecht Berufung zum Kammergericht ein. Im Berufungsverfahren beantragte die T, den Bundespräsidenten B als Zeugen zu vernehmen. B habe die Entlassungsurkunde unterzeichnet und kenne aus den vorbereitenden Vermerken die wahren Beweggründe der Personalentscheidung. Das Kammergericht erließ am 15. September 2023 einen entsprechenden Beweisbeschluss und bat den Bundespräsidenten um schriftliche Mitteilung, ob er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufe.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 teilte das Bundespräsidialamt dem Kammergericht mit, dass der Bundespräsident von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 376 Abs. 4 ZPO Gebrauch mache. Zur Begründung wurde ausführlich dargelegt, die Aussage würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten. Die in Art. 65 GG verankerte Ressortverantwortung setze zwingend voraus, dass Personalentscheidungen im obersten Leitungsbereich vertraulich blieben. Eine Pflicht zur Aussage vor Gericht über die internen Gründe solcher Entscheidungen würde die künftige Handlungsfreiheit der Regierung und des Bundespräsidenten bei der Besetzung von Schlüsselpositionen empfindlich stören. Minister müssten sich auf die unbedingte Loyalität politischer Beamter verlassen können. Das Kammergericht leitete dieses Schreiben am 18. Oktober 2023 an die T weiter.
Die T wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht Berlin. Am 15. November 2023 hat sie Klage gegen den Bundespräsidenten erhoben. Sie beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, in dem vor dem Kammergericht anhängigen Zivilverfahren als Zeuge auszusagen.
Zur Begründung führt die T aus, der Verwaltungsrechtsweg sei unzweifelhaft eröffnet. Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da das Zeugnisverweigerungsrecht des Bundespräsidenten auf öffentlichem Recht beruhe. Eine abdrängende Sonderzuweisung an die Zivilgerichte bestehe nicht. Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage statthaft, da sie die Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Handlung – die Zeugenaussage – begehre. Hilfsweise sei von einer Verpflichtungsklage auszugehen, falls man die Verweigerungserklärung als Verwaltungsakt qualifiziere. In jedem Fall sei sie klagebefugt. Zwar nenne § 376 Abs. 4 ZPO nicht ausdrücklich die Prozessparteien. Die Norm müsse aber im Lichte der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verfassungskonform ausgelegt werden. Ohne die Aussage des B werde sie den Zivilprozess unweigerlich verlieren, was einen massiven Eingriff in ihre grundrechtlich geschützte Berichterstattung bedeute.
Der beklagte Bundespräsident, vertreten durch das Bundespräsidialamt, beantragt die Abweisung der Klage. Er äußert bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, verlangt insoweit aber keine Vorabentscheidung und lässt sich im Übrigen zur Sache ein. Die Überprüfung einer Zeugnisverweigerung im Zivilprozess sei wohl nach § 387 ZPO den Zivilgerichten, hier also dem Kammergericht, zugewiesen. Möglicherweise handele es sich auch um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, da die verfassungsmäßige Stellung des Bundespräsidenten betroffen sei. Jedenfalls fehle der T die Klagebefugnis. § 376 Abs. 4 ZPO diene ausschließlich dem öffentlichen Interesse, namentlich dem Wohl des Bundes. Ein subjektiv-öffentliches Recht der Zivilprozessparteien auf eine bestimmte Ausübung dieses Rechts sei im Gesetz nicht angelegt. Die Pressefreiheit gewähre keinen Anspruch auf ein bestimmtes prozessuales Handeln des Bundespräsidenten.
Am 14. Mai 2024 hat die mündliche Verhandlung vor der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin stattgefunden. Die Beteiligten haben ihre Anträge gestellt. Die Kammer hat im Anschluss beraten.
Bearbeitervermerk
Entwerfen Sie das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin. Es sind lediglich der Tenor und die Entscheidungsgründe auszuarbeiten; Tatbestand und Rubrum werden erlassen. Gehen Sie in den Entscheidungsgründen auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen gutachterlich ein, soweit es für die Entscheidung darauf ankommt. Auf landesrechtliche Vorschriften ist nicht einzugehen; der Fall ist ausschließlich anhand des Bundesrechts (insb. VwGO, ZPO, GG, VwVfG) zu lösen. Die formellen Voraussetzungen der Klageerhebung (Zuständigkeit, Fristen) sind als erfüllt zu unterstellen. Bearbeitungszeit: 300 Minuten.
Entwerfen Sie die Entscheidungsgründe (nebst Tenor) des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin.
Quelle: angelehnt an BVerwG, Urteil v. 11.06.2026 – 1 C 19.25