1. Staatsexamen · Öffentliches Recht

Der stumme Protest

Bearbeitungszeit 2 Stunden · Mittel

Sachverhalt

Der Abgeordnete A ist Mitglied des Deutschen Bundestages und gehört der oppositionellen O-Fraktion an. In der laufenden Legislaturperiode steht das politisch stark umstrittene „Gesetz zur umfassenden Transformation der Energieversorgung“ (GTE) auf der Tagesordnung. Die Bundesregierung erhofft sich von dem Gesetz eine drastische Reduktion von Emissionen, während die Opposition vor unkalkulierbaren wirtschaftlichen Schäden warnt.

Am Donnerstag, den 12. Oktober, findet die hitzige zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs im Plenum statt. Die Debatte wird live im öffentlich-rechtlichen Fernsehen sowie im Internet übertragen. Die O-Fraktion hat für diesen Tagesordnungspunkt noch eine verbleibende Redezeit von zehn Minuten. Diese Zeit soll vollständig von A genutzt werden, der als schärfster Kritiker der Regierungspolitik in seiner Fraktion gilt.

Als A vom amtierenden Bundestagspräsidenten P ans Rednerpult gerufen wird, trägt er zunächst ein geschlossenes Sakko. Nachdem A das Pult erreicht hat und P ihm formell das Wort erteilt, legt A sein Sakko ab. Darunter kommt ein leuchtend neongelbes T-Shirt zum Vorschein. Auf der Vorderseite des T-Shirts steht in großen, schwarzen und von allen Plätzen des Plenarsaals gut lesbaren Lettern: „Die Regierung ist eine korrupte Bande!“. Auf der Rückseite ist das Logo einer radikalen außerparlamentarischen Protestgruppe aufgedruckt.

Es entsteht sofort erhebliche Unruhe im Saal. Zahlreiche Abgeordnete der Regierungsfraktionen rufen lautstark dazwischen und fordern A auf, das Rednerpult zu verlassen. Der Bundestagspräsident P schaltet daraufhin das Mikrofon von A ab und unterbricht die Sitzung kurzzeitig. P wendet sich direkt an A und erklärt in ruhigem, aber bestimmtem Ton: „Herr Abgeordneter, Ihre Kleidung und die darauf zur Schau gestellte Botschaft stellen eine gröbliche Verletzung der Würde des Hauses und der parlamentarischen Ordnung dar. Ich erteile Ihnen hiermit einen förmlichen Ordnungsruf. Zugleich fordere ich Sie auf, Ihr Sakko wieder anzuziehen oder das T-Shirt anderweitig zu verdecken, bevor Sie Ihre Rede beginnen.“

A zeigt sich davon unbeeindruckt. Er greift nach dem derzeit stummgeschalteten Mikrofon und ruft so laut in den Saal, dass es auch ohne Verstärkung deutlich zu hören ist: „Ich lasse mich von Ihnen nicht zensieren! Die Wahrheit muss gesehen werden, und ich bin nur meinem Gewissen unterworfen!“ A weigert sich beharrlich, das Sakko wieder anzuziehen, und macht Anstalten, seine Rede in dem T-Shirt fortzusetzen.

Daraufhin ergreift P erneut das Wort: „Herr Abgeordneter A, da Sie sich meiner Anordnung widersetzen und die Störung der Ordnung aufrechterhalten, entziehe ich Ihnen hiermit das Wort für die Dauer der Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt.“ P weist die Saaldiener an, A vom Pult zu weisen. A verlässt daraufhin wutentbrannt den Plenarsaal. Die verbleibende Redezeit der O-Fraktion verfällt, da kein anderer Redner mehr auf der Liste steht.

A legt frist- und formgerecht am nächsten Tag Einspruch gegen den Ordnungsruf und die Wortentziehung ein. Das Plenum des Bundestages weist den Einspruch des A in seiner Sitzung am 13. Oktober mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder vollumfänglich zurück.

Am 2. November wendet sich A mit einem schriftlichen Antrag an das Bundesverfassungsgericht. Er begehrt die Feststellung, dass P durch den Ordnungsruf und die anschließende Wortentziehung seine verfassungsmäßigen Rechte verletzt habe. A führt zur Begründung aus, dass das Rederecht das vornehmste und wichtigste Recht eines jeden Abgeordneten sei. Als direkt gewählter Volksvertreter sei er an keinerlei Aufträge gebunden. Die Maßnahmen des P kämen einer unzulässigen Zensur gleich. Zudem sei die Aufschrift auf seinem T-Shirt von der parlamentarischen Indemnität gedeckt. Wenn er für Äußerungen im Parlament schon nicht gerichtlich verfolgt werden dürfe, dann dürfe ihn der Bundestagspräsident erst recht nicht dafür maßregeln. Die Wortentziehung sei völlig unverhältnismäßig gewesen.

P tritt dem Antrag im Namen des Bundestages entgegen. Er verweist darauf, dass das Parlament kein rechtsfreier Raum sei. Dem Präsidenten stehe das Hausrecht und die Ordnungsgewalt zu. Die pauschale Diffamierung der Regierung als „korrupte Bande“ zerstöre das sachliche Klima der Debatte und sei eine inakzeptable Beleidigung. Da A sich der milderen Maßnahme hartnäckig verweigert habe, sei die Wortentziehung das einzig verbleibende Mittel gewesen, um die Würde des Hauses zu wahren.

Bearbeitervermerk

Vermerk für die Bearbeitung:
In einem Rechtsgutachten sind die Erfolgsaussichten des Antrags von A vor dem Bundesverfassungsgericht zu prüfen.
Die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages sind nicht im Einzelnen zu prüfen; es ist zu unterstellen, dass die Ordnungsmaßnahmen nach der Geschäftsordnung formell zulässig verhängt wurden. Verfassungsrechtlich zu prüfen sind ausschließlich Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 40 und Art. 46 Abs. 1 GG.
Bearbeitungszeit: 120 Minuten.

Hat der Antrag des A vor dem Bundesverfassungsgericht Aussicht auf Erfolg?

Quelle: Eigenentwurf (Fall frei erfunden; Problemstellung angelehnt an gängige Examensprobleme)