1. Staatsexamen · Öffentliches Recht
Der profitgierige Heuchler
Bearbeitungszeit 2 Stunden · Mittel
Sachverhalt
Die Stadt F-Stadt ist Heimat des mittelständischen Logistikunternehmens des Kaufmanns B. Um ein neues Verteilzentrum zu errichten, plant B die Rodung eines etwa zwei Hektar großen Waldstücks, des sogenannten Eichwäldchens. Die zuständigen Behörden erteilen B hierfür im Januar 2023 alle erforderlichen Genehmigungen. Die Rodung ist für April 2023 angesetzt.
Der Umweltaktivist A betreibt den lokal viel gelesenen Blog F-Stadt for Future. A ist über das Bauprojekt entsetzt. Er ist der Überzeugung, dass das Waldstück für das lokale Mikroklima unverzichtbar ist und B die Erweiterung nur vorantreibt, um sein ohnehin beträchtliches Privatvermögen weiter zu vergrößern.
Am 01.03.2023 veröffentlicht A auf seinem Blog einen ausführlichen Artikel. Darin schildert er detailliert den ökologischen Wert des Waldes. Am Ende des Textes schreibt A folgende Passage: B ist ein rücksichtsloser Naturzerstörer. Er gibt sich im lokalen Rotary-Club gerne als bürgernaher, fürsorglicher Saubermann und spendet Peanuts an den Jugendclub, aber in Wahrheit ist er ein profitgieriger Heuchler, der unsere Zukunft mit Füßen tritt, nur um sich den nächsten Sportwagen kaufen zu können. Leute wie er sind der Grund, warum unser Planet stirbt.
B liest den Artikel am 05.03.2023 und ist zutiefst empört. Er fürchtet um seinen guten Ruf in der Stadtgesellschaft. Über seinen Rechtsanwalt lässt B den A am 10.03.2023 abmahnen. B fordert A auf, die Passage sofort zu löschen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
A antwortet am 15.03.2023 schriftlich. Er weigert sich, die Erklärung zu unterzeichnen. Er führt an, dass er lediglich seine Meinung zu einem Thema von hohem öffentlichem Interesse äußere. Die Bürger hätten ein Recht darauf zu erfahren, was für ein Mensch ihr Naherholungsgebiet zerstöre.
Daraufhin erhebt B Klage vor dem zuständigen Landgericht (LG) F-Stadt auf Unterlassung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Am 15.08.2023 gibt das LG der Klage statt und verurteilt A, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, B als Naturzerstörer und profitgierigen Heuchler zu bezeichnen. Das LG führt in seinem schriftlichen Urteil aus, dass die Bezeichnungen eine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des B aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG darstellen. Zwar sei die Meinungsfreiheit des A aus Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten, die verwendeten Begriffe seien jedoch rein diffamierend. Jemanden als Heuchler zu bezeichnen, sei ein klassischer Fall der Schmähkritik. Eine Abwägung der Interessen im Einzelfall sei daher nicht erforderlich; die Meinungsfreiheit müsse hinter dem Ehrenschutz des B automatisch zurücktreten.
A ist über diese Entscheidung schockiert und legt Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) ein. Er macht geltend, dass das LG den Kontext der Umweltschutzdebatte völlig ignoriert habe.
Das OLG weist die Berufung am 10.11.2023 zurück. Das OLG schließt sich der Begründung des LG vollumfänglich an und betont, dass der persönliche Angriff auf den Charakter des B keinen sachlichen Bezug zur Rodung des Waldes aufweise. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) lässt das OLG nicht zu.
A erhebt daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH; die Wertgrenze für die Beschwerde ist überschritten. Der BGH weist die Beschwerde mit kurzem Beschluss vom 05.02.2024 zurück. Der Beschluss wird A am 08.02.2024 zugestellt.
Am 28.02.2024 erhebt A form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe. Er rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG. A argumentiert, die Zivilgerichte hätten die Tragweite der Meinungsfreiheit grundlegend verkannt. Seine Äußerungen seien ein legitimer Beitrag zu einer hitzigen öffentlichen Debatte über den Umweltschutz. Indem die Gerichte seine Worte vorschnell als Schmähkritik abgetan hätten, seien sie der zwingend gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen unzulässig ausgewichen. Seine Kritik sei hart, aber untrennbar mit den Geschäftspraktiken des B und der Zerstörung des Waldes verbunden und gerade keine blinde Beleidigung.
Bearbeitervermerk
Prüfen Sie gutachterlich die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde des A. Gehen Sie davon aus, dass die zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 823, 1004 BGB formell und materiell verfassungsmäßig sind. Landesrechtliche Vorschriften (insb. des Baurechts) bleiben außer Betracht. Bearbeitungszeit: 120 Minuten.
Hat die Verfassungsbeschwerde des A Aussicht auf Erfolg?
Quelle: Eigenentwurf (Fall frei erfunden; Problemstellung angelehnt an gängige Examensprobleme)