1. Staatsexamen · Öffentliches Recht

Der Biber im Forst

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Sachverhalt

Der Forstwirt F ist seit dem Jahr 2010 alleiniger Eigentümer eines rund 300 Hektar großen Waldgebietes in der Nähe der Kleinstadt Tannheim. Das Gebiet wird in seiner gesamten Länge vom natürlichen Wasserlauf des Mühlbachs durchzogen.

F betreibt auf der Fläche eine intensive, rechtmäßig ausgeübte und wirtschaftlich sehr ertragreiche Forstwirtschaft. Sein Betrieb ist hauptsächlich auf den Anbau und die Ernte von hochwertigen Fichten und Eichen ausgerichtet. Die Bewirtschaftung des gesamten Areals erfolgt logistisch und wirtschaftlich als einheitlicher Forstbetrieb, für den F auch einen eigenen Fuhrpark und mehrere Mitarbeiter unterhält.

Im Frühjahr 2021 siedelt sich am Mühlbach eine Familie des streng geschützten Europäischen Bibers an. Die Tiere errichten im Laufe der folgenden Monate mehrere massive Biberdämme, die den Wasserabfluss des Mühlbachs erheblich stauen.

Dies führt bis zum Herbst 2021 zu einer dauerhaften und großflächigen Überschwemmung von rund 80 Hektar der Waldfläche des F. Die dauerhafte Vernässung des Bodens führt dazu, dass der dortige, über Jahrzehnte gewachsene Baumbestand vollständig abstirbt. Die betroffene Fläche verwandelt sich in eine Sumpflandschaft mit Totholz. Eine forstwirtschaftliche Nutzung dieser 80 Hektar großen Teilfläche ist dadurch objektiv unmöglich geworden. Eine andere wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Teilfläche, etwa eine jagdliche Verpachtung, kommt nicht in Betracht; einen Käufer für die Fläche gibt es nicht.

Die verbleibenden 220 Hektar des Waldes sind von den Überschwemmungen nicht betroffen und können von F weiterhin uneingeschränkt und mit hohem Gewinn forstwirtschaftlich genutzt werden.

F ist über den Verlust eines erheblichen Teils seiner Produktionsfläche verärgert. Er wendet sich im Januar 2022 an die zuständige Naturschutzbehörde B. Er beantragt primär eine Befreiung von den naturschutzrechtlichen Verboten, um die Biberdämme beseitigen und die Fläche wieder entwässern zu können. Hilfsweise beantragt er für den Fall der Ablehnung, dass ihm dem Grunde nach eine Entschädigung für den dauerhaften Verlust der forstwirtschaftlichen Nutzung der 80 Hektar großen Fläche gewährt wird. Er stützt sich hierbei auf § 68 Abs. 1 BNatSchG.

Mit formell rechtmäßigem Bescheid vom 12. Mai 2023 lehnt die Behörde B den Antrag auf Befreiung ab. Zur Begründung führt sie aus, dass die Dämme als Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Bibers streng geschützt seien. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor, da das öffentliche Interesse am Artenschutz überwiege und zumutbare Alternativen für den Biber nicht bestünden.

Zugleich lehnt die Behörde B in demselben Bescheid auch den hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung einer Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach ab. Eine solche Entschädigung setze eine unzumutbare Belastung voraus. Eine solche liege bei F nicht vor. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit müsse auf das Eigentum des F in seiner Gesamtheit abgestellt werden, also auf den gesamten, einheitlich bewirtschafteten Forstbetrieb mit seinen 300 Hektar.

Da 220 Hektar und damit knapp über 73 Prozent der Gesamtfläche weiterhin uneingeschränkt nutzbar seien, bleibe dem F genügend Raum für eine privatnützige und wirtschaftlich sinnvolle Verwertung seines Eigentums. Der Verlust von 27 Prozent der Fläche sei als bloße Ausprägung der Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos hinzunehmen. Zudem handele es sich um eine naturräumliche Situationsgebundenheit des Eigentums: Wer einen Wald in einer Flussaue besitze, müsse stets damit rechnen, dass sich dort wildlebende Tiere ansiedeln.

Gegen diesen Bescheid legt F am 1. Juni 2023 form- und fristgerecht Widerspruch ein. Er beschränkt seinen Widerspruch ausdrücklich auf die abgelehnte Entschädigung. Die Ablehnung der Befreiung zur Beseitigung der Biberdämme greift er nicht an, da er einsieht, dass der Artenschutz hier Vorrang hat. Er möchte jedoch finanziell für den Verlust der 80 Hektar kompensiert werden.

Er argumentiert, dass ihm auf dieser konkret betroffenen Teilfläche eine bereits rechtmäßig ausgeübte Nutzung vollständig entzogen worden sei. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz, wenn er nur deshalb keine Entschädigung erhalte, weil er zufällig noch weitere Waldflächen besitze. Ein Nachbar, der nur die 80 Hektar besessen hätte, hätte zweifellos eine unzumutbare Belastung erlitten.

Die Behörde B weist den Widerspruch des F mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2023, der dem F am 18. August 2023 förmlich zugestellt wird, als unbegründet zurück. B hält an ihrer Rechtsauffassung fest. Am 10. September 2023 erhebt F Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Er beantragt, die Behörde B unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, festzustellen, dass ihm dem Grunde nach eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 BNatSchG zusteht.

Bearbeitervermerk

Vermerk für die Bearbeitung: Prüfen Sie gutachtlich die Erfolgsaussichten der Klage des F. Gehen Sie dabei davon aus, dass die Errichtung der Biberdämme und die dadurch verursachte Vernässung eine Beschränkung des Eigentums aufgrund von Vorschriften des BNatSchG (hier: § 44 Abs. 1 BNatSchG) darstellen und eine Befreiung nach § 67 BNatSchG rechtmäßig abgelehnt wurde. Auf landesrechtliche Fragen ist nicht einzugehen. Die Zuständigkeit der Behörde B sowie die formelle Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidungen sind zu unterstellen. Gehen Sie davon aus, dass das Landesrecht (§ 68 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG) die Behörde B ermächtigt, bei Ablehnung einer Befreiung über die Entschädigung dem Grunde nach durch Verwaltungsakt zu entscheiden; im Übrigen ist das Verfahren der Entschädigung nicht zu prüfen; die Höhe der Entschädigung ist nicht Gegenstand.

Hat die Klage des F Aussicht auf Erfolg?

Quelle: angelehnt an BVerwG, Urteil v. 26.03.2026 – 10 C 3.25