1. Staatsexamen · Öffentliches Recht
Die WG-Durchsuchung
Bearbeitungszeit 5 Stunden · Mittel
Sachverhalt
Der 22-jährige Student S lebt gemeinsam mit den Studenten M und K in einer 90 Quadratmeter großen Wohngemeinschaft in Bonn. Die Wohnung verfügt über einen langen Flur, von dem eine gemeinsame Küche und ein Badezimmer abgehen. S, M und K bewohnen jeweils ein eigenes, 18 Quadratmeter großes Zimmer. Das Zimmer des S ist mit einem separaten Türschloss versehen. Wenn S die Wohnung verlässt, schließt er sein Zimmer stets ab. S und M haben ein rein zweckmäßiges Zusammenleben; eine enge persönliche Freundschaft besteht zwischen ihnen nicht.
Am 12. Oktober 2024 kommt es zu einer politisch motivierten Sachbeschädigung an einem Dienstgebäude des Bundes in Bonn. Unbekannte Täter besprühen die Fassade großflächig mit Farbe und werfen eine Fensterscheibe ein, wodurch ein Sachschaden in Höhe von 4.000 Euro entsteht. Ein aufmerksamer Zeuge beobachtet die Tat und identifiziert M zweifelsfrei als einen der Täter.
Die Staatsanwaltschaft leitet daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen M wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB ein. Um Beweismittel zu sichern, beantragt die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Bonn einen Durchsuchungsbeschluss für die Räumlichkeiten des M. Gesucht werden sollen Farbsprühdosen, die bei der Tat getragene Kleidung sowie digitale Speichermedien, auf denen sich möglicherweise Absprachen zur Tat befinden.
Der polizeiliche Sachbearbeiter vermerkt in den Ermittlungsakten, dass M in einer Wohngemeinschaft mit S und K lebt. Er weist darauf hin, dass S in der Vergangenheit an genehmigten Demonstrationen für mehr Klimaschutz teilgenommen hat. Der Sachbearbeiter regt an, auch Durchsuchungsbeschlüsse für die Zimmer von S und K zu beantragen. Zur Begründung führt er an, S und K seien dem gleichen politischen Spektrum wie M zuzuordnen. Es sei typisch für Wohngemeinschaften, dass die Grenzen der Raumnutzung fließend seien. Daher sei zu erwarten, dass S und K Beweismittel für M verstecken oder die polizeilichen Maßnahmen erschweren könnten.
Das Amtsgericht Bonn erlässt am 25. Oktober 2024 antragsgemäß die Durchsuchungsbeschlüsse. Für das Zimmer des M stützt das Gericht die Anordnung auf § 102 StPO. Für das Zimmer des S erlässt das Gericht einen Beschluss gemäß § 103 StPO. In der Begründung schließt sich das Amtsgericht der polizeilichen Einschätzung an: Da M und S in einer Wohngemeinschaft leben und ähnliche politische Ansichten teilen würden, sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Durchsuchung im Zimmer des S zum Auffinden der gesuchten Gegenstände führen werde.
Am 6. November 2024 um 07:00 Uhr erscheinen die Ermittlungsbeamten an der Wohnung. S befindet sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Universität. M öffnet die Wohnungstür. Nachdem die Beamten das Zimmer des M durchsucht haben, stehen sie vor der verschlossenen Zimmertür des S. Aus polizeitaktischen Gründen brechen die Beamten die Tür des S ohne vorherige Ankündigung auf. Sie durchsuchen das gesamte Zimmer und stellen den privaten Laptop des S sicher. S, der gegen 11:00 Uhr zurückkehrt, ist über das Vorgehen entsetzt.
S wendet sich umgehend an einen Rechtsanwalt. Dieser legt am 12. November 2024 gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts, der das Zimmer des S betrifft, Beschwerde nach der Strafprozessordnung ein.
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2024, dem Anwalt des S am 14. Dezember 2024 zugestellt, verwirft das Landgericht Bonn die Beschwerde als unbegründet. Das Landgericht führt aus, es hätten ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Auffinden von Beweismitteln im Zimmer des S vorgelegen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Bewohner einer Wohngemeinschaft Zugang zu allen Räumen hätten. Damit gehe denknotwendig einher, dass sich verfahrensrelevante Gegenstände auch in den Räumen unverdächtiger Mitbewohner befinden könnten. Die räumliche Wohnsituation stelle einen ausreichend konkreten Anhaltspunkt dar. Ein geringeres grundrechtliches Schutzniveau für Wohngemeinschaften sei sachgerecht, da die Bewohner die räumliche Nähe freiwillig gewählt hätten. Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres strafprozessuales Rechtsmittel nicht gegeben.
Am 8. Januar 2025 erhebt S formgerecht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte. Sein Zimmer sei sein privater Rückzugsraum, der in seiner alleinigen Nutzung stehe und stets abgeschlossen sei. Allein aus der Wohnform einer Wohngemeinschaft könne kein konkreter Auffindeverdacht abgeleitet werden. Das Landgericht nehme eine pauschale Herabstufung des grundrechtlichen Schutzniveaus für Wohngemeinschaften vor. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass M Beweismittel in seinem Zimmer versteckt habe, habe es nicht gegeben.
Bearbeitervermerk
Prüfen Sie gutachterlich, ob die Verfassungsbeschwerde des S Aussicht auf Erfolg hat.
Gehen Sie dabei davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht zuständig ist. Auf landesrechtliche Fragestellungen ist nicht einzugehen. Etwaige Eingriffe in Art. 14 GG durch die Sicherstellung des Laptops sind nicht zu prüfen; die Prüfung ist auf die Durchsuchungsanordnung zu beschränken. Die Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung (Aufbrechen der Zimmertür) ist nicht zu prüfen.
Hat die Verfassungsbeschwerde des S Aussicht auf Erfolg?
Quelle: angelehnt an BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 03.08.2026 – 1 BvR 2399/24