1. Staatsexamen · Öffentliches Recht
Blut und Berufung
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Sachverhalt
Hanna (H) ist seit 15 Jahren zugelassene Heilpraktikerin. Sie betreibt eine gut gehende Praxis in einer deutschen Großstadt. Ihr Spezialgebiet ist die sogenannte erweiterte Eigenserumtherapie, die sie zur Stärkung des Immunsystems ihrer Patienten anbietet.
Bei dieser Behandlungsmethode entnimmt H ihren Patienten zunächst mittels einer sterilen Kanüle etwa 10 bis 20 Milliliter venöses Vollblut.
Dieses Blut wird anschließend in einer Zentrifuge für fünf Minuten bei 3.500 Umdrehungen pro Minute aufbereitet, um das Blutserum von den festen Blutbestandteilen zu trennen.
Das so gewonnene Serum versetzt H sodann mit verschiedenen, in der Apotheke frei verkäuflichen Vitaminpräparaten und nichthomöopathischen pflanzlichen Extrakten. Unmittelbar danach injiziert sie das Gemisch den Patienten zurück in die Muskulatur.
H erzielt mit dieser Therapieform rund 40 Prozent ihres monatlichen Praxisumsatzes und hat sich einen großen Patientenstamm aufgebaut.
Im Januar 2024 wird die zuständige Behörde im Rahmen einer Routineüberprüfung auf die Behandlungsmethoden der H aufmerksam. Mit Bescheid vom 15. Februar 2024 untersagt die Behörde der H, Blut in eigener Verantwortung ohne ärztliche Person zur Herstellung dieser nichthomöopathischen Eigenblutprodukte zu entnehmen.
Die Behörde stützt den Bescheid auf ihre Überwachungsbefugnis nach dem Arzneimittelgesetz (AMG). Zur Begründung führt sie aus, die Blutentnahme zu den von H praktizierten Zwecken falle unter den strengen Verantwortungsvorbehalt des § 7 Abs. 2 des Transfusionsgesetzes (TFG). Danach dürfe die Entnahme der Spende nur durch eine ärztliche Person oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer ärztlichen Person erfolgen.
Die von H hergestellten Produkte seien auch nicht als homöopathische Eigenblutprodukte gemäß § 28 TFG vom Anwendungsbereich des Verantwortungsvorbehalts ausgenommen. Eine Ausnahme greife nach dem Willen des Gesetzgebers nur für solche Produkte, die nach einem im Europäischen Arzneibuch verbindlich beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden seien.
H ist empört. Sie durchläuft erfolglos das Vorverfahren und erhebt fristgerecht Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Sie trägt vor, dass sie in ihrer Ausbildung die fachgerechte Blutentnahme umfassend erlernt habe. Es gebe keinerlei empirische Nachweise dafür, dass ihre spezifische Therapie für die Patienten gefährlich sei.
Das Verwaltungsgericht und in der Folge auch das Oberverwaltungsgericht weisen die Klage ab. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Revision der H mit Urteil vom 2. März 2026 letztinstanzlich zurück. Die Gerichte argumentieren einheitlich, dass der Gesetzgeber mit dem TFG den legitimen Zweck der sicheren Blutversorgung und des Infektionsschutzes verfolge. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird dem Prozessbevollmächtigten der H am 16. März 2026 ordnungsgemäß zugestellt.
Am 14. April 2026 erhebt H formgerecht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Sie rügt die Verletzung ihrer Grundrechte durch die gerichtlichen Entscheidungen und mittelbar durch die zugrundeliegenden Vorschriften des TFG. H macht geltend, der Arztvorbehalt verletze sie in ihrer Berufsfreiheit. Der Eingriff sei völlig unverhältnismäßig. Da sie 40 Prozent ihres Umsatzes verliere, sei ihre wirtschaftliche Existenz bedroht. Der Gesetzgeber habe zudem nicht berücksichtigt, dass Heilpraktiker durch eine einfache Zusatzqualifikation denselben Sicherheitsstandard wie Ärzte gewährleisten könnten. Ein pauschales Verbot für nichthomöopathische Verfahren sei daher nicht erforderlich.
Darüber hinaus fühlt sich H in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Es sei sachlich nicht zu rechtfertigen, dass das TFG die Blutentnahme für homöopathische Eigenblutprodukte durch Heilpraktiker erlaube, ihre nichthomöopathische Therapie aber verbiete. Beide Verfahren seien in ihrer Durchführung bei der Blutentnahme identisch. Die Differenzierung entbehre jeder Logik. Schließlich rügt H einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Die Entscheidung, welche konkreten Heilverfahren ausgeübt werden dürften, sei derart wesentlich für die Berufsausübung, dass der Gesetzgeber im TFG nicht einfach pauschal auf homöopathische und nichthomöopathische Verfahren abstellen dürfe, ohne diese Begriffe und die damit verbundenen Risiken im Gesetz selbst detailliert zu definieren.
Bearbeitervermerk
Aufgabe: Prüfen Sie gutachterlich die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde der H. Hinweis: Landesrechtliche sowie einfachgesetzliche arzneimittelrechtliche Vorschriften (mit Ausnahme der im Sachverhalt genannten Normen des TFG und AMG) bleiben außer Betracht. Gehen Sie davon aus, dass die Behörde und die Verwaltungsgerichte das einfache Recht (insbesondere die enge Auslegung des Begriffs der homöopathischen Eigenblutprodukte) fehlerfrei angewandt haben. Zu prüfen ist ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidungen, was maßgeblich von der Verfassungsmäßigkeit der § 7 Abs. 2, § 28 TFG abhängt.
Normauszug:
§ 7 Abs. 2 Satz 1 TFG: "Die Entnahme der Spende darf nur durch eine ärztliche Person oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer ärztlichen Person erfolgen."
§ 28 TFG: "Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Entnahme einer geringfügigen Menge Blut zu diagnostischen Zwecken, auf homöopathische Eigenblutprodukte, [...]"
Hat die Verfassungsbeschwerde der H Aussicht auf Erfolg?
Quelle: angelehnt an BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 20.05.2026 – 1 BvR 2324/24